Allgemeine Geschäfts- / Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Elektro Weber
in der Fassung vom 01. August 2011
§ 1 Allgemeine Pflichten
Die Firma Elektro Weber, nachfolgend Vermieter genannt, verpflichtet sich, dem Mieter den umseitig aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit Mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, unbeschädigt und betriebsbereit zurückzugeben.
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit ist der im Angebot/Auftrag genannte Zeitraum. Beginnend ab Übergabe an den Mieter Die Mietzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Vermieter einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmt. Ein Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein. Eine telefonische Absprache mit dem Vermieter ist möglich. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Freimeldung hat 1 Woche vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes zu erfolgen, ansonsten verlängert sich der kostenpflichtige Mietzeitraum automatisch um einen weiteren Monat.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Ist eine Auslieferung durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten Unterlagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben. Bei Aufbau von Baustromanlagen wird der Mieter telefonisch oder schriftlich über die Erstellung informiert. Kommt der Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag zurück treten. Ausgeschlossen sind Verzögerungen die durch dritte Verursacht werden, die unmittelbar mit dem betriebsfähigen Zustand des Mietgegenstandes zu tun haben.
§ 4 Mängel des Mietgegenstandes
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übernahmeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach bekannt. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. (Der Vermieter kann auf seine Kosten die Mängelbeseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen.) Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Wird kein Ersatz zur Verfügung gestellt, so verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§ 5 Zahlung der Miete
Die Rechnungslegung vom Vermieter erfolgt nach Bereitstellung des Mietgegenstandes. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Kalendertage in Verzug oder geht ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten. Jedoch werden die Beträge, welche der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, nach Abzug der Kosten für Rückholung und Neuvermietung angerechnet.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
§ 7 Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere bei Baustromanlagen Messungen und Prüfungen. (siehe hierzu §13 Prüffristen von Baustromanlagen)
d) dem Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
e) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und unbefugtem benutzen, etc. zu schützen
f) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte oder eingewiesene Personen bedient wird. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und nachvorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zulassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 8 Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 9 Rücklieferung des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und ohne Beschädigungen mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 7festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängelerforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen. Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durcheinen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesendet ist.
§ 10 Verlust der Mietgegenstände
Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 11 Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlichunkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert;
b) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nichtbestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt odereinem Dritten überlässt;
c) bei einer Untersuchung nach § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung der dem Mieter nach § 7 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;
d) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann. Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 5 Abs.2entsprechende Anwendung.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen. Im letzteren Fall ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den Schaden, der Vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsacheentstehen.
§ 13 Prüffristen für Baustromanlagen
a) Die Erstprüfung ist vom Errichter nach den geltenden DIN-Vorschriften vorzunehmen.
b) Arbeitstägliche Prüfung des FI-Schutzschalters. Diese Prüfung obliegt dem Benutzer. Er prüft durch Betätigung der Prüftaste die elektromechanische Funktion des Schalters. Der Schalter muss bei Betätigung der Taste sofort auslösen.
c) Monatliche Prüfung der FI-Schutzschaltung. Diese Prüfung ist Aufgabe der Elektrofachkraft, odereines für diese Tätigkeit geschulten Mitarbeiters und ist vom Mieter zu veranlassen. Die Prüfung wird mit einem geeigneten Messgerät durchgeführt. Sie muss an jeder Steckvorrichtung des Verteilers durchgeführt werden. Nur so ist sichergestellt, dass alle Schutzleiterverbindungen, auch innerhalb des Verteilers, noch durchgängig vorhanden sind. Zusätzlich sollte bei dieser Gelegenheit der Verteiler auf äußerlich sichtbare Fehler geprüft werden.
§ 14 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages oder nach Auftragserteilung.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 16 Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht Gießen zu erheben.